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ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN v1 Autovermietung
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VERTRAGSVERHÄLTNIS
Vertragspersonen werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.
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MIETPREIS, MIETDAUER, ZAHLUNG
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Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
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Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des
Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, mit dessen vereinbartem Ende. Bei Nichtabholung des
Fahrzeuges oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat sich die Vermieterin auf Ihre Mietzinsansprüche das anrechnen zu lassen, was sie aus
einer anderweitigen Vermietung erzielt. Ansonsten werden ersparte Aufwendungen der Vermieterin mit 20% des vereinbarten Mietzinses angerechnet,
es sein denn, der Mieter weist wesentlich höhere ersparte Aufwendungen nach. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zu
tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges mindestens der vertraglich vereinbarte Mietzins zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Vermieterin
bleiben hiervon unberührt.
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Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen.
Bei vorsätzlicher Beschädigung der Plomben oder des Kilometerzählers, sowie im Falle der
schuldhaften Nichtbenachrichtigung vom Versagen des Kilometerzählers, ist die Vermieterin berechtigt,
der Abrechnung eine tägliche Fahrstrecke von 600km zugrunde zu legen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach.
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Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises, mindestens jedoch in Höhe von Euro 250,– zu leisten.
Ein evtl. Restbetrag ist bei Ende des Mietverhältnisses fällig. Bei Unfallersatzwagenanmietung erfolgt eine Stundung von Maximal zwei Monaten,
sofern eine rechtsverbindliche unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung und/oder Sicherungsabtretungserklärung vorliegt.
Der Mieter bleibt in jedem Fall zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet.
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Im Falle des Zahlungsverzugs schuldet der Mieter Verzugszinses in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz bzw. dem diesem entsprechenden Leitzins.
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Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen erklären.
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PFLICHTEN DES MIETERS
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Obhutspflicht/Betankung
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten,
insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, sowie die fortlaufende Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzugeben.
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Betankung anfallenden Kraftstoffkosten zu tragen,
zuzüglich einer Aufwandspauschale von bis zu 15,- Euro, es sei denn, er weist einen wesentlich niederen Aufwand nach.
Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen.
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Nutzung des Fahrzeugs/Verkehrsverstöße
Das Fahrzeug darf nur in vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten ist die gewerbliche Personenbeförderung,
die Verwendung zu Testzwecken und die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von
nicht öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind. Der Mieter hat die
Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehr
Verstößen an sie als Halterin des Fahrzeuges herangetragen werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten).
Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes entsprechend in Anspruch genommen
oder erfolgt aus diesem Grunde Ihre Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von bis zu 15,- Euro zu zahlen,
es sei denn, er weist einen wesentlichen geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist die Vermieterin verpflichtet.
Verboten sind Fahrten unter Alkoholeinfluss, dessen Maß generell geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen.
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Fahrten ins Ausland
Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
Hiervon ausgenommen sind Fahrten nach Österreich, in die Schweiz und nach Schweden.
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Führungsberechtigung
Führungsberechtigt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, nur die auf der Vorderseite des
Vertrages unter Mieter I und II aufgeführten Personen sowie deren Familienangehörigen, sofern Sie die in der Broschüre
„Mietbedingungen“ genannten Anforderungen der Vermieterin an das Mindestalter und die Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen
(Sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestalter 21 Jahre, die Mindestdauer des
Führerscheinbesitzes 2 Jahre). Bei Firmenmieten sind führungsberechtigt alle Mitarbeiter des Mieters, welche im Besitz der erforderlichen
Fahrerlaubnis sind. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages
durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handels.
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Verhalten bei Unfällen und sonstige Schäden
– gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter-
Bei jedem Schadenseinstritt ist der Mieter verpflichtet:
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Die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeugs abzustimmen.
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Keine Abschlepp- und Reparaturdienste zu beauftragen
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Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der
Schadenersatzansprüche der Vermieterin gewährleisten. Dies umfasst u.a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes
unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die
Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich Haftpflichtversicherung
und VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner,
kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleich, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben,
zuzustimmen. Der Mieter hat die Vermieterin umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermietfiliale den Unfallbericht zu unterzeichnen.
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HAFTUNG DES MIETERS
- Ohne zusätzliche Haftungsreduzierung
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen, es sei denn, er weist nach, dass Ihn hieran kein Verschulden trifft.
Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für
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die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch die Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag bestimmt werden kann, bei
Totalschaden jedoch nur für den gutachterlich bestimmten Fahrzeugschaden,
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Bergungs- und Rückführungskosten,
Gutachterkosten,
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Wertminderung (technisch und merkantil)
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den der Vermieterin entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, im Falle der Nichtdurchführung der Reparatur mindestens für die
als angemessene anzusehende Reparaturdauer, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer.
Die Vermieterin ist vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, den Ausfallschaden pro Tag mit 75% des
Tagespauschalpeises im Normaltarif bzw. der Summe aus Tagespauschalpreis zzgl. 100 km Fahrleistung zu berechnen, es sei denn, der
Mieter weist einen tatsächlichen wesentlich geringeren Schaden nach.
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sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung.
In Preislisten, der Broschüre Mietbedingungen und sonstigen Druckschriften genannte Haftungshöchstbeträge gelten in den in Ziff.
IV.3, aufgeführten Fällen nicht. Gleiches gilt für gesondert vereinbarte Haftungshöchstbeträge.
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Mit zusätzlicher Haftungsreduzierung
Die Vereinbarung der Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsschluss in dem dafür
vorgesehenen Feld auf der Vorderseite dieses Vertrags. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung
ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung. Mitarbeiter der Vermieterin und der mit ihr verbundenen
Unternehmen sind insoweit zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen nicht bevollmächtigt. Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung
haftet der Mieter pro Schadensfalls bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung entfällt unter den Voraussetzungen der
Bestimmungen im Abschnitt IV. 3, dieser Bedingungen.
WICHTIG!
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Wegfall der Haftungsreduzierung
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Der Mieter haftet – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung – in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der
ihm in Abschnitt III. dieser Bedingungen auferlegten Verpflichtungen verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn er in einem
Schadensfall entgegen Ziff. III. 5, schuldhaft keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst.
- Der Mieter haftet ohne Einschränkung für vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, auch wenn er
eine Haftungsreduzierung vereinbart hat.
- Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter haftet daher unbeschadet seiner Verpflichtung zur Fortentrichtung des Mietzinses uneingeschränkt für
alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauert eintreten.
Zusatz für LKW, Transporter und Kleinbusse
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Bei Anmietung von LKW, Transportern und Kleinbussen haftet der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung in vollem Umfang für alle Schäden,
welche durch Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen und -breiten sowie infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung (z.B. ungenügender Verschluss,
ungenügendes Verstauen) eintreten, ferner bei LKW für alle Schäden am Aufbau (Spiegel, Plane, Koffer, Hebebühne).
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PFLICHTEN UND HAFTUNG DER VERMIETERIN/VERSICHERUNG
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Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit
des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von Euro 100,- ohne weiteres, wegen größerer
Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragt.
Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht nach den Bestimmungen des Abschnitts IV. dieser Bedingungen haftet.
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Die Vermieterin haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund
(z.B. Verzug, Vertrags Verletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluss) insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden
und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines Ihrer Erfüllungsgehilfen.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit jedoch nur für bei Vertragsschluss vorhersehbaren
vertragstypischen Schäden. Die Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit ist dabei der Höhe nach auf das zweifache des für die bei Vertragsschluss
vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer
vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.
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Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welcher der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat.
Insoweit haftet sie ebenfalls nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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FAHRZEUGRÜCKGABE
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Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum in der im Vertrag geschlossenen Station der Vermieterin zurückzugeben,
wenn nicht der Rückgabetermin mindesten 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung
mit der Vermietstation verlängert wurde. Dann ist eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten.
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Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet,
für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete
pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Die Vermieterin kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung
unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender
Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche der Vermieterin unberührt.
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PERSÖNLICHE DATEN
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert werden und in den Fällen, die zur
fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen, über einen zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden.
Insbesondere ist der Mieter mit der Speicherung seiner Daten nach dem EDSG und BDSG einverstanden.
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GERICHTSSTAND
Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtsstand im Hauptsitz der Vermieterin vereinbart, soweit
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der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine diesem in § 38 ZPD gleichgestellte Person ist,
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der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt,
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Vermieterin ist jedoch berechtigt auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichtsstand zu klagen.
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BEARBEITUNGSGEBÜHR
Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er hat die Vermieterin von allen
Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstige
Stellen anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder,
Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder
Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter als Ausgleich
für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, in jedem Fall einen Schadensersatz
von EUR 15,– zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach.
ACHTUNG!
Bei einem Unfall mit dem Fahrzeug – auch ohne Beteiligung Dritter – muss vom Mieter in jedem Fall
die Polizei benachrichtigt werden. Geschieht dies nicht, entfällt eine ggfs. abgeschlossene Haftungsreduzierung (s.IV.3.a) und III.5.).
Kein Alkohol am Steuer! Sie gefährden damit eine ggfs. abgeschlossene Haftungsreduzierung (s.IV3.a) u. b). und III.2.).
Bei Anmietung eines LKW haftet der Mieter auch bei abgeschlossener Haftungsreduzierung für alle Schäden am Aufbau.
Stand 02/2021 Autovermietung v1 Unterschleißheim